(3) Die zuständigen Behörden dürfen die Ausnahme gemäß Absatz 2 nur zulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Das Risiko der Position wird durch die besondere Art der Risikoposition, der Gegenpartei oder der Beziehung zwischen dem Institut und der Gegenpartei beseitigt oder verringert und
- b. das gegebenenfalls verbleibende Konzentrationsrisiko kann durch andere, gleichermaßen wirksame Mittel wie die Regelungen, Verfahren und Mechanismen nach Artikel 81 der Richtlinie 2013/36/EU aufgefangen werden.
Die zuständigen Behörden teilen der EBA mit, ob sie beabsichtigen, von einer der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen in Einklang mit den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes Gebrauch zu machen, und übermitteln der EBA eine Begründung für den Gebrauch dieser Ausnahmen.