(3) Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Zwecke des
Artikels 395 Absatz 1 führen die Institute in Bezug auf ihre Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen. Getestet wird bei den in Unterabsatz 1 genannten regelmäßigen Stresstests auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, die die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung der Institute in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Stresssituationen verbunden sind. Die durchgeführten Stresstests müssen angemessen und geeignet für die Abschätzung dieser Risiken sein. Die Institute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:
- a. Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus Laufzeitinkongruenzen zwischen den Risikopositionen und etwaigen Kreditbesicherungen für diese Risikopositionen ergeben;
- b. Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken — insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken — ergibt, beispielsweise, wenn als Sicherheit nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden.