(2) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des
Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß
Artikel 126 Absatz 1 durch Gewerbeimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a. die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 60 % festgesetzt;
- b. die Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:
- i) ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, oder
- ii) eine oder mehrere Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;
- c. die in Artikels 124 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt;
- d. die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt.