(2) Für die Zwecke von Absatz 1 beträgt der anwendbare Prozentsatz
- a. 20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ,
- b. 40 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 ,
- c. 60 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016 , und
- d. 80 % bis 100 % zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 .
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2014 so verfahren wurde, Instituten erlauben, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Die Behandlung nach Unterabsatz 2 wird angewandt, bis die Kommission eine Verordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen hat, mit der die den IAS 39 ersetzende internationale Rechnungslegungsvorschrift übernommen wird.