Abweichend von Artikel 35 können Institute bis zum 31. Dezember 2025 („Zeitraum der vorübergehenden Behandlung“) den gemäß folgender Formel ermittelten …
| a | = der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als „Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis“ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung und gegenüber öffentlichen Stellen nach Artikel 116 Absatz 4 dieser Verordnung entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission („Anhang zu IFRS 9“), und |
| f | = der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor. |