(1) Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die Institute, dass für die in den Anwendungsbereich fallenden Handelstische die auf den Risikomessmodellen der Institute beruhenden theoretischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische nahe an den auf den Bewertungsmodellen der Institute beruhenden hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios dieser Handelstische liegen.