Artikel 495j Befristete operative Entlastungsmaßnahme in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für nicht modellierbare Risikofaktoren
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission vom 14. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren im Rahmen des auf einem internen Modell basierenden Ansatzes (IMA) und zur Festlegung der Häufigkeit dieser Bewertung gemäß Artikel 325be Absatz 3 der Verordnung ( ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 60 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2060/oj ). dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 einen Risikofaktor, für den das Institut in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannten Beobachtungszeiträumen mindestens zwei nachprüfbare Preise ermittelt hat, für die Zwecke des Artikels 325be der vorliegenden Verordnung als modellierbar bewerten.
(2) 1Die Institute ordnen den in Absatz 1 genannten Risikofaktoren einen Liquiditätshorizont zu, der dem Quotienten aus 250 und der Anzahl der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 ermittelten nachprüfbaren Preise, gerundet auf den nächstliegenden längeren Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, entspricht. 2Der gemäß Unterabsatz 1 zugewiesene Liquiditätshorizont darf nicht kürzer sein als der Liquiditätshorizont, der dem Risikofaktor zugewiesen würde, wenn die Anzahl der nachprüfbaren Preise ausreicht, um den Risikofaktor gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 als modellierbar zu bewerten.
(3) 1Die Institute beziehen in die Berechnung nach Artikel 325bb alle Risikofaktoren ein, die gemäß Absatz 1 als modellierbar gelten. 2Die Institute beziehen andere nicht modellierbare Risikofaktoren in die Berechnungen nach Artikel 325bk ein.