Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 berücksichtigen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren gemäß
Artikel 325be der vorliegenden Verordnung, dass für neue Risikofaktoren aus kürzlich begebenen oder neu geschaffenen Instrumenten
- a. der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 genannte Beobachtungszeitraum an dem Tag beginnt, an dem diese Instrumente erstmals am Markt begeben oder gehandelt werden,
- b. die Mindestanzahl nachprüfbarer Preise, die gemäß der genannten Delegierten Verordnung als repräsentativ für diesen Risikofaktor gelten, bis zwölf Monate nach dieser Emission oder nach diesem ersten Handelstag anteilsmäßig ermittelt wird.