Artikel 495k Übergangsbestimmungen für die Datenanforderungen zur Bewertung der Modellierbarkeit neuer Emissionen

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 berücksichtigen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der …