Abweichend von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf alle Emittenten oder Schuldner, deren Risikopositionen bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhalten würden, einen Multiplikator von 0 auf die Ausfallwahrscheinlichkeit an, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Teil 3 Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 verwendet wird.