(1) Institute, die bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko Artikel 325ba Absatz 1 anwenden, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchschnittswerte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die vorangegangenen 60 Geschäftstage zu berechnen.
(2) Institute, die die Offenlegungspflichten nach Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllen müssen, dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in jenem Artikel genannten Werte für die vorangegangenen zwölf Wochen anstatt für die vorangegangenen 60 Geschäftstage offenzulegen.