(1) 1Abweichend von
Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe i dürfen die Institute den Durchschauansatz bis zum 31. Dezember 2029 auf Folgendes anwenden:
- a. mindestens 50 % aller zugrunde liegenden Positionen des OGA, gemessen am Marktwert,
- b. die zugrunde liegenden Positionen der OGA nicht vierteljährlich, sondern wöchentlich.
2Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko für alle verbleibenden Positionen in diesem OGA unter Verwendung des in
Artikel 325j Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegten Risikogewichts.