Abweichend von
Artikel 325u wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2029 auf die gemäß dem genannten Artikel berechneten Eigenmittelanforderungen für Restrisiken für die folgenden Instrumente einen Multiplikator von 0 an:
- a. Instrumente, bei denen die künftig realisierte Volatilität als Basiswert zugrunde gelegt wird und die aus anderen Gründen keinen Aufschlag für Restrisiken nach sich ziehen würden,
- b. Instrumente, bei denen es sich um Optionen handelt, die zu einer begrenzten Zahl von im Voraus festgelegten Terminen ausgeübt werden können und die aus anderen Gründen keinen Aufschlag für Restrisiken nach sich ziehen würden,
- c. Instrumente, bei denen es sich um Optionen auf die Differenz zwischen zwei auf dieselbe Währung lautenden Swapsätzen mit konstanter Laufzeit handelt, die aus anderen Gründen keinen Aufschlag für Restrisiken nach sich ziehen würden.