Artikel 495q Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach dem alternativen Standardansatz

Abweichend von Artikel 325x Absatz 4 dürfen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 nach eigenem Ermessen Folgendes zuweisen: für Barmittelpositionen, die …