Abweichend von Artikel 325at Absatz 2 teilen die Institute bis zum 31. Dezember 2029 bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Rahmen des alternativen Standardansatzes für Instrumente, die dem Delta-Warenpositionsrisiko des CO2-Handels im Rahmen des EU-EHS unterliegen, den in dem genannten Artikel festgelegten Laufzeitkorrelationsparameter durch 99,1 %.