(1) Die Institute wenden bis zum 31. Dezember 2029 einen Multiplikator von 0,9 auf das Ergebnis der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Artikel 325h Absatz 4 an.
(2) Die Institute wenden bis zum 31. Dezember 2029 einen Multiplikator von 0,9 auf das Ergebnis der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem vereinfachten Standardansatz gemäß Artikel 325 Absatz 2 an.