Artikel 495t Übergangsbestimmungen für die Behandlung von Instrumenten im alternativen Korrelationshandelsportfolio
Abweichend von Artikel 325i Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen sich die Institute bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, die in dem genannten Artikel festgelegte Behandlung auch auf die in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) einbezogenen Positionen anzuwenden.