Institute, die für die Behandlung nach Artikel 94 infrage kommen, dürfen bis zum 31. Dezember 2029 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Artikel 325 Absatz 2 genannten Ansatz anwenden.