Artikel 495v Übergangsbestimmungen für die Anwendung eines Multiplikators auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
(1) Die Institute dürfen sich bis zum 31. Dezember 2029 dafür entscheiden, auf ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und in den Artikeln 325c bis 325ay, 325az bis 325bp und 326 bis 361 festgelegten Ansätze berechnet werden, einen Multiplikator anzuwenden, wenn ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung und unter Berücksichtigung der in den Artikeln 495i bis 495t festgelegten Übergangsbehandlungen zum 31. März 2027 berechnet werden, höher sind als ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden.
(2) Die Institute wenden den in Absatz 1 genannten Multiplikator nicht an, wenn sie ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausschließlich unter Anwendung der Artikel 326 bis 361 berechnen.
(3) Institute, die sich für die Anwendung der Behandlung nach Absatz 1 entscheiden, teilen dies den zuständigen Behörden unverzüglich mit und weisen nach, dass sie die in jenem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) 1Institute, die die Behandlung nach Absatz 1 anwenden, können die Anwendung dieser Behandlung jederzeit beenden, sofern sie ihre zuständige Behörde davon in Kenntnis gesetzt haben. 2Institute, die die Anwendung dieser Behandlung beenden, dürfen sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut anwenden.
(5) Institute, die sich für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Multiplikators entscheiden, kalibrieren diesen Multiplikator alle drei Monate als das Verhältnis zwischen ihren Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden, und ihren Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden, wobei die in den Artikeln 495i bis 495t festgelegten Übergangsbehandlungen zu berücksichtigen sind.
(6) Institute, die den in Absatz 1 festgelegten Multiplikator anwenden, melden weiterhin auch Informationen über die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung von Teil 3 Titel IV dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung berechnet werden.
(7) Institute, die den in Absatz 1 festgelegten Multiplikator anwenden, legen offen, dass sie sich für die Anwendung des Multiplikators entscheiden. Die Institute erfüllen auch weiterhin die in Teil 8 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung festgelegten Offenlegungspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.
(8) Zur Bestimmung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die unter Anwendung dieser Verordnung in der am 9. Juli 2024 geltenden Fassung gemäß den Absätzen 1 und 5 berechnet werden, wenden die Institute die in Artikel 104 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.