(12a) 1Die EBA richtet eine zentrale Validierungsfunktion für die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen und deren Änderungen ein, die von finanziellen Gegenparteien und in
Artikel 10 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien zur Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Anforderungen verwendet werden oder verwendet werden sollen.
2Die EBA holt Rückmeldungen von der ESMA, der EIOPA und den für die Beaufsichtigung von Gegenparteien, die die zu validierenden Pro-forma-Modelle verwenden, zuständigen Behörden ein, auch zur Leistung dieser Pro-forma-Modelle, und koordiniert deren Stellungnahmen, um einen Konsens über die Elemente und allgemeinen Aspekte von Pro-forma-Modellen zu erzielen.
3Die EBA fungiert als Hauptansprechpartner für Gespräche mit Marktteilnehmern und Entwicklern dieser Pro-forma-Modelle.
4Die EBA validiert in ihrer Rolle als zentrale Validierungsstelle die Elemente und allgemeinen Aspekte dieser Pro-forma-Modelle, einschließlich ihrer Kalibrierung, Gestaltung und Abdeckung von Instrumenten, Anlageklassen und Risikofaktoren.
5Die EBA erteilt oder verweigert diese Validierung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des in Absatz 3 Unterabsatz 4 genannten Antrags auf Validierung für ein neues Pro-forma-Modell und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Änderung eines bereits validierten Modells.
6Um die Validierungstätigkeit der EBA zu erleichtern, übermitteln die Entwickler von Pro-forma-Modellen der EBA auf Anfrage alle erforderlichen Informationen und Unterlagen.
7Die EBA unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Zulassungsverfahren in Bezug auf die allgemeinen Aspekte der Umsetzung der Modelle gemäß Absatz 3.
8Zu diesem Zweck erstellt die EBA einen jährlichen Bericht über die relevanten Aspekte ihrer Validierungsarbeit, einschließlich der Überprüfung der Kalibrierung der Modelle gemäß Unterabsatz 2 und der Analyse der gemeldeten Probleme.
9Wenn die EBA dies für erforderlich hält, gibt sie in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an diese zuständigen Behörden ab.
10Um die EBA bei der Ausarbeitung der Berichte und Empfehlungen zu unterstützen, stellen die zuständigen Behörden der EBA auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen ihres anfänglichen und laufenden Verfahrens auf Unternehmensebene zur Zulassung der Modelle nach Absatz 3 oder der Änderungen daran erhoben haben.
11Die zuständigen Behörden sind allein für die Validierung der Nutzung der Modelle gemäß Absatz 3 oder ihrer Änderungen auf der Ebene der beaufsichtigten Unternehmen verantwortlich.
12Die EBA stellt finanziellen Gegenparteien und in
Artikel 10 Absatz 1 genannten nichtfinanziellen Gegenparteien, die von der EBA gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes validierten Pro-forma-Modelle verwenden, eine jährliche Gebühr je Pro-forma-Modell in Rechnung.
13Die zuständigen Behörden melden der EBA die finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Modelle anwenden, die dem Validierungsverfahren nach Unterabsatz 1 unterliegen.
14Die Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum monatlichen durchschnittlichen ausstehenden Nominalwert nicht zentral geclearter OTC-Derivate der betreffenden Gegenparteien in den letzten zwölf Monaten unter Verwendung der von der EBA validierten Pro-forma-Modelle und wird zur Deckung aller Kosten zugewiesen, die der EBA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Unterabsatz 1 entstehen.
15Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Pro-forma-Modell“ ein Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen, das im Rahmen marktgeführter Initiativen erstellt, veröffentlicht und überarbeitet wird.
16Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 82 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Methode zur Bestimmung der Höhe der Gebühren und
- b. die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren.