(1) 1Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. 2Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. 3Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1a) 1Unbeschadet Absatz 1 des vorliegenden Artikels und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, verhängt die zuständige Behörde gegen die Einrichtungen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, im Wege einer Entscheidung Verwaltungssanktionen oder Zwangsgelder oder fordert die zuständigen Justizbehörden auf, Sanktionen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten. 2Das in Unterabsatz 1 genannte Zwangsgeld, das das Unternehmen im Falle eines andauernden Verstoßes für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen hat, bis die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt oder wiederhergestellt ist, darf 1 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen. 3Das Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und das Zwangsgeld verhängt wird.
(2) 1Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. 2Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen. 3Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen. 4Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. 5Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.
(3) 1Die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts bleibt von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels unberührt. 2Aus Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 1a kann dieser Artikel — wenn die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats keine Verwaltungssanktionen vorsieht — so angewandt werden, dass die Sanktion von der zuständigen Behörde in die Wege geleitet und von einer Justizbehörde verhängt wird, wobei sicherzustellen ist, dass diese Rechtsmittel wirksam sind und die gleiche Wirkung wie die von zuständigen Behörden verhängten Verwaltungssanktionen haben. 2In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 3Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 24. Dezember 2024 die Rechtsvorschriften mit, die sie aufgrund dieses Absatzes erlassen, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften.
(5) 1Die ESMA arbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was systematische offensichtliche Fehler im Sinne von Absatz 1a darstellt. 2Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor. 3Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.