(2) 1Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats
- a. den in Artikel 11 festgelegten Anforderungen entsprechen,
- b. einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem gemäß Artikel 83 gleichwertig ist, und
- c. wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in
Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.