(4) 1Die für die CCP zuständige Behörde beschließt nur dann, die in
Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zulassung nach gebührender Berücksichtigung der in Absatz 3 und 3a genannten Stellungnahmen der ESMA und des Kollegiums, einschließlich der darin enthaltenen Bedingungen und Empfehlungen, zu erteilen, wenn sie uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass die antragstellende CCP
- a. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, gegebenenfalls auch in Bezug auf die Erbringung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten für Nichtfinanzinstrumente, und
- b. als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.
2Beantragt eine CCP eine Ausweitung der bestehenden Zulassung gemäß
Artikel 15, so können sich die ESMA, das in
Artikel 18 genannte Kollegium und die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt.
3Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.
4Die antragstellende CCP wird nicht zugelassen, wenn
- a. die für die CCP zuständige Behörde beschlossen hat, die Zulassung nicht zu erteilen, oder
- b. alle Mitglieder des in Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte.
5In der in Unterabsatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Stellungnahme wird schriftlich ausführlich und detailliert begründet, warum nach Auffassung des in
Artikel 18 genannten Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
6Ist keine solche gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen erreicht worden und gibt das in
Artikel 18 genannte Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf diese Mehrheit, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.
7In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des in
Artikel 18 genannten Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.
8In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat.
9Die für die CCP zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung.
10Nach Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.
11Gelangen alle Mitglieder des in
Artikel 18 genannten Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die antragstellende CCP niedergelassen ist — gemäß
Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der antragstellenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.
12Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.
13Die zuständige Behörde unterrichtet die antragstellende CCP unverzüglich, nachdem sie eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung nach Absatz 3c getroffen hat, über die zentrale Datenbank schriftlich über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich.