(3) 1Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels entscheidet die für die CCP zuständige Behörde nach Berücksichtigung der Beiträge der ESMA und des in
Artikel 18 genannten Kollegiums,
- a. ob der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt und
- b. wenn der Antrag für eine Prüfung im beschleunigten Verfahren gemäß diesem Artikel infrage kommt, ob
- i) die Ausweitung der Zulassung gewährt werden soll, wenn die CCP diese Verordnung einhält, oder
- ii) die Ausweitung der Zulassung verweigert werden soll, wenn die CCP diese Verordnung nicht einhält.
2Beantragt eine CCP eine Ausweitung der Zulassung gemäß
Artikel 15, so kann sich die für die CCP zuständige Behörde auf einen Teil der zuvor gemäß diesem Artikel vorgenommenen Bewertung stützen, soweit der Antrag auf Ausweitung nicht zu einer Änderung führt oder die vorherige Bewertung für diesen Teil in anderer Weise beeinträchtigt.
3Die CCP bestätigt der für die CCP zuständigen Behörde, dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt dieses Teils der Bewertung nicht geändert hat.
4Hat die zuständige Behörde entschieden, dass die Ausweitung der Zulassung nicht für eine Bewertung im beschleunigten Verfahren infrage kommt, wird der Antrag der CCP abgelehnt.
5Hat die zuständige Behörde entschieden, die Ausweitung der Zulassung nicht zu gewähren, so wird die Ausweitung der Zulassung verweigert.