(7) 1Die ESMA arbeitet nach Konsultation der EBA und dem ESZB einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, in denen präzisiert wird, welche Elemente zu berücksichtigen sind, wenn eine CCP
- a. ihre in Absatz 1 genannten Zulassungskriterien festlegt;
- b. die Fähigkeit nichtfinanzieller Gegenparteien, die als Clearingmitglieder fungieren, bewertet, die in Absatz 1a genannten Einschussforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds zu erfüllen bzw. zu leisten.
2Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA Folgendes:
- a. die Modalitäten und Besonderheiten, mit denen nichtfinanzielle Gegenparteien Zugang zu Clearingdienstleistungen erlangen könnten oder bereits haben, auch als direkte Clearingmitglieder in gesponserten Modellen;
- b. das Erfordernis, nichtfinanziellen Gegenparteien einen aufsichtsrechtlich soliden direkten Zugang zu Clearingdienstleistungen und -tätigkeiten von CCP zu erleichtern;
- c. das Erfordernis, für Verhältnismäßigkeit zu sorgen;
- d. das Erfordernis, für ein wirksames Risikomanagement zu sorgen.
3Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.
4Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.