(8) 1Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung:
- a. Informationen darüber, wie die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCP funktionieren;
- b. Informationen über die Situationen und Bedingungen, die zu Nachschussforderungen führen könnten;
- c. Informationen über die Verfahren zur Ermittlung des von den Kunden zu zahlenden Betrags; und
- d. eine Simulation der Einschussanforderungen, denen Kunden sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen könnten.
2Für die Zwecke von Buchstabe d umfasst die Simulation der Einschussanforderungen die von der CCP verlangten Einschüsse sowie alle etwaigen zusätzlichen Einschüsse, die von den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, verlangt werden.
3Die Ergebnisse einer derartigen Simulation sind nicht verbindlich.
4Auf Ersuchen eines Clearingmitglieds stellt eine CCP diesem Clearingmitglied unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die es diesem Clearingmitglied ermöglichen, Unterabsatz 1 dieses Absatzes nachzukommen, es sei denn, diese Informationen werden bereits gemäß den Absätzen 1 bis 7 zur Verfügung gestellt.
5Erbringt das Clearingmitglied oder ein Kunde Clearingdienstleistungen, so leiten sie diese Informationen gegebenenfalls an ihre jeweiligen Kunden weiter.