(5) 1Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:
- a. Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und
- b. Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.
2Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde bestätigt der ESMA mindestens einmal jährlich, dass der PTRR-Dienstleister weiter die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen erfüllt oder dass der PTRR-Dienstleister keine PTRR-Dienstleistungen mehr erbringt.
3Die ESMA übermittelt den Behörden jedes Mitgliedstaats, die in Bezug auf die in
Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht über Aufsichtsbefugnisse verfügen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes erhaltenen Informationen.
4Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die ESMA unverzüglich, wenn ein PTRR-Dienstleister die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
5Nach einer solchen Unterrichtung streicht die ESMA den PTRR-Dienstleister aus dem in Unterabsatz 5 dieses Absatzes genannten Verzeichnis.
6Ab dem Tag, an dem der PTRR-Dienstleister von dieser Liste gestrichen wurde, sind PTRR-Transaktionen, die sich aus einer von diesem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergeben, nicht mehr von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen.
7Die ESMA veröffentlicht jährlich eine Liste der PTRR-Dienstleister, die der ESMA gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gemeldet wurden.