(2) 1Bis zum 18. Juni 2020 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und ob Maßnahmen zur Erleichterung solcher gangbaren technischen Lösungen erforderlich sind.
2Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Dezember 2019 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 in Zusammenarbeit mit der EIOPA, der EBA und dem ESRB einen Bericht vor, in dem Folgendes bewertet wird:
- a. ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und nichtbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf die Marktliquidität und die Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen;
- b. das Volumen und die Art der Tätigkeit der Altersversorgungssysteme an den Märkten für geclearte und nichtgeclearte OTC-Derivate, innerhalb der einzelnen Vermögenswertkategorien, und das etwaige damit verbundene Systemrisiko für das Finanzsystem;
- c. die Folgen der Erfüllung der Clearingpflicht durch Altersversorgungssysteme für deren Anlagestrategien, einschließlich einer etwaigen Umschichtung zwischen ihren baren und unbaren Vermögenswerten;
- d. die Auswirkungen der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen für Altersversorgungssysteme;
- e. die Auswirkungen anderer gesetzlicher Anforderungen auf das Kostengefälle zwischen geclearten und nichtgeclearten OTC-Derivatekontrakten, einschließlich der Einschussanforderungen für nichtgeclearte Derivate und der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- f. ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Clearinglösung für Altersversorgungssysteme zu erleichtern.
3Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach
Artikel 82 erlassen, um den in
Artikel 89 Absatz 1 genannten Zweijahreszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbare technische Lösung entwickelt wurde und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen.
4Die CCPs, die Clearingmitglieder und die Altersversorgungssysteme bemühen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Entwicklung gangbarer technischer Lösungen beizutragen, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte solcher Systeme erleichtert wird.
5Die Kommission richtet eine Sachverständigengruppe ein, die aus Vertretern der CCPs, der Clearingmitglieder, der Altersversorgungssysteme und anderer Parteien, die für diese gangbaren technischen Lösungen wichtig sind, besteht und die Bemühungen überwacht und die Fortschritte bewertet, die bei der Entwicklung gangbarer technischer Lösungen erzielt werden, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte durch Altersversorgungssysteme, einschließlich der Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch solche Systeme, erleichtert wird.
6Diese Sachverständigengruppe tritt mindestens alle sechs Monate zusammen.
7Die Kommission berücksichtigt beim Verfassen ihrer Berichte nach Unterabsatz 1 die Bemühungen der CCPs, der Clearingmitglieder und der Altersversorgungssysteme.