Artikel 86 Ausschussverfahren
(1) 1Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45 . eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. 2Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.