(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach
§ 91k Absatz 1 ist abzulehnen, wenn
- 1. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die in Anhang II Buchstabe B Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2611, 22.12.2025) geändert worden ist, aufgeführt sind,
- 2. es sich bei den angeforderten Informationen um Informationen für die forensische Identifizierung im Sinne des Anhangs II Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) 2016/794 in der Fassung vom 16. Dezember 2025 handelt,
- 3. die angeforderten Informationen nicht gemäß § 91k Absatz 1 und 2 zugänglich sind oder
- 4. dem Ersuchen ausschließlich eine Tat zugrunde liegt, die nach deutschem Recht nicht als Straftat im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.