(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach
§ 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen
- 1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
- 2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
- 3. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder
- 4. eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.