(2) 1Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen gemäß
§ 91k Absatz 1 aufschieben, wenn innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen
- 1. die Erledigung des Ersuchens nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 einen unverhältnismäßigen Aufwand für die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle darstellt oder
- 2. die nach Absatz 1 Nummer 2 erbetenen Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
2Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen unterrichten die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle unverzüglich über eine Aufschiebung und übermitteln die erbetenen Informationen so bald wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.