(2) 1Die Berechtigung wird auf Antrag erteilt.
2Die antragstellende Person muss die Daten nach
§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 angeben.
3Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn
- 1. der Diensteanbieter seine Identität gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nachweist,
- 2. der Diensteanbieter das dem Antrag zu Grunde liegende Interesse an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung, darlegt,
- 3. der Diensteanbieter die Einhaltung des betrieblichen Datenschutzes versichert und
- 4. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Daten vorliegen.