(1) 1Bei der Transplantationsregisterstelle wird ein Fachbeirat eingerichtet.
2Dem Fachbeirat gehören an jeweils zwei Vertreter
- 1. der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2. der Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 3. des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4. der Kommission nach § 11 Absatz 3 Satz 4,
- 5. der Kommission nach § 12 Absatz 5 Satz 4,
- 6. der Deutschen Transplantationsgesellschaft und
- 7. der Patientenorganisationen, die in der Patientenbeteiligungsverordnung genannt oder nach ihr anerkannt sind.
3Ein Vertreter der Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende ist hinzuzuziehen, sofern nicht die Vermittlungsstelle als Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende beauftragt worden ist.
4Weitere Experten können im Einzelfall hinzugezogen werden.
5Der Fachbeirat zieht die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften bei der Erarbeitung und bei der Fortschreibung des bundesweit einheitlichen Datensatzes nach
§ 15e Absatz 5 hinzu.