TPG | Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
55 Vorschriften · Bundesrepublik Deutschland · täglich aktualisiert
Abschnitt 1 — Allgemeine Vorschriften
§
1 — Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes§
1a — Begriffsbestimmungen§
2 — Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespendeausweise§
2a — Register für Erklärungen zur Organ- und GewebespendeAbschnitt 2 — Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
§
3 — Entnahme mit Einwilligung des Spenders§
4 — Entnahme mit Zustimmung anderer Personen§
4a — Entnahme bei toten Embryonen und Föten§
5 — Nachweisverfahren§
6 — Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders§
7 — Datenverarbeitung, AuskunftspflichtAbschnitt 3 — Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden
Spendern
§
8 — Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern§
8a — Lebendspendekommissionen§
8b — Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen§
8c — Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen§
8d — Entnahme von Organen und Geweben zur RückübertragungAbschnitt 3a — Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
§
8e — Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen§
8f — Untersuchungslabore§
8g — Meldung bestimmter GewebeeinrichtungenAbschnitt 4 — Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
§
9 — Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende§
9a — Entnahmekrankenhäuser§
9b — Transplantationsbeauftragte§
9c — (weggefallen)§
10 — Transplantationszentren§
10a — Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport§
11 — Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle§
12 — Organvermittlung, Vermittlungsstelle, Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende§
12a — AngehörigenbetreuungAbschnitt 5 — Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung,
Datenschutz, Fristen
§
13 — Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen§
13a — Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung§
13b — Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben§
13c — Rückverfolgungsverfahren bei Geweben§
14 — Datenschutz§
15 — Aufbewahrungs- und LöschungsfristenAbschnitt 5a — Transplantationsregister
§
15a — Zweck des Transplantationsregisters§
15b — Transplantationsregisterstelle§
15c — Vertrauensstelle§
15d — Fachbeirat§
15e — Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle§
15f — Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle§
15g — Datenübermittlung durch die Transplantationsregisterstelle zu Forschungszwecken, Datenaustausch§
15h — Aufbewahrungs- und Löschungsfristen§
15i — VerordnungsermächtigungenAbschnitt 5b — Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
§
16 — Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen§
16a — Verordnungsermächtigung§
16b — Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren ÜbertragungAbschnitt 6 — Verbotsvorschriften
§
17 — Verbot des Organ- und GewebehandelsAbschnitt 7 — Straf- und Bußgeldvorschriften
§
18 — Organ- und Gewebehandel§
19 — Weitere Strafvorschriften§
20 — BußgeldvorschriftenAbschnitt 8 — Schlussvorschriften
§
21 — Zuständige Bundesoberbehörde§
22 — Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen§
23 — Bundeswehr§
24§
25 — Übergangsregelung§
26 — (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)