(1) 1Zur Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten an die Transplantationsregisterstelle sind verpflichtet:
- 1. die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2,
- 2. die Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1,
- 2a. die Stelle zur Vermittlung von Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende nach § 12 Absatz 1a,
- 3. die Transplantationszentren,
- 4. der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
- 5. die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung.
2Die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung können abweichend von Satz 1 die zu übermittelnden Daten an das Transplantationszentrum melden, in dem die Organübertragung vorgenommen wurde.
3Das Transplantationszentrum übermittelt diese Daten an die Transplantationsregisterstelle.
4Die Pflicht zur Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten gilt für die Daten, die seit dem 1. Januar 2017 erhoben worden sind.