(6) 1Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über:
- 1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
- 2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dargestellt werden,
- 3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.
2Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung drohen.
3Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
4Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
5Hiervon sind Informationen ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln.