(3) 1Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach
§ 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben.
2Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken.
3Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen:
- 1. Sachverständige,
- 2. nach § 55 zu beteiligende Behörden,
- 3. nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie
- 4. sonstige Dritte.
4Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.