(2) 1Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach
§ 61c Absatz 1 freistellen, wenn
- 1. sich der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur tiefgreifenden industriellen Transformation verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und die tiefgreifende industrielle Transformation innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen wird,
- 2. der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Erlaubnis für die vorhandene Direkteinleitung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erklärt,
- 3. der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und ihre Ersetzung durch eine neue Anlage vorlegt und
- 4. sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
2Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach
§ 61c Absatz 1.
3Für Abwasserbehandlungsanlagen nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser entspricht.