(1) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach
§ 61c Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
- 1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
- 2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Einleiter für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte benötigt, oder
- 3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
2Erhebliche Umweltverschmutzungen dürfen nicht hervorgerufen werden.
3Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.
4Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen.
5Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden § 2, § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 5 und 6 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
6§ 4 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der angepassten Erlaubnis im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der weniger strengen Emissionsgrenzwerte zu erfolgen hat.