(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen
- 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
- 2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde.
2Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen.
3In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird.
4Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung oder im Rahmen einer Anpassung der Genehmigung zu begründen.
5Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in
Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
6Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten.
7Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen.