(1) 1Überschwemmungsgebiete im Sinne des
§ 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten.
2Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
3Ausgleichsmaßnahmen nach Satz 2 können auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein, die
- 1. zum Zweck des Ausgleichs künftiger Verluste an Rückhalteflächen getroffen werden oder
- 2. zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen oder nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuerkennen sind.