(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach
§ 30 Absatz 1 und 2 oder
§ 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach
§ 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
- 2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
- 3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
2Dies gilt für Satzungen nach
§ 34 Absatz 4 und
§ 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend.
3Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach
§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.