(5) 1In der Rechtsverordnung nach
§ 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
- 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
- 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
- 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
- 5. zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
2Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden.
3Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur.
4Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt
§ 52 Absatz 5 entsprechend.