(3) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
3Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
4Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.