(2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
- 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen.
3Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss.
4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.